§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ø Jedes Mitglied hat das Recht :
· in den Organen und an öffentlichen Veranstaltungen der Kreisjugendfeuerwehr mitzuwirken
· in eigener Sache gehört zu werden,
· über die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr regelmäßig informiert zu werden.
Ø Jedes Mitglied hat die Pflicht :
· Die Kreisjugendfeuerwehr und den Kreisfeuerwehrverband Biberach bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
· Den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehren und der Kreisjugendfeuerwehr sicherzustellen.
· Zur termingerechten Abgabe des Jahresberichtes.
· Durch sein Handeln das Ansehen und die Integrität der Kreisjugendfeuerwehr nicht zu schädigen.